Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden

1. Vertragsinhalt und Lieferumfang

1.1
Alle Angebote sind freibleibend. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Lieferumfang, ist das Angebot bzw. die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers allein maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu
Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Lieferung weiterer Teile, Arbeiten
und Betriebsmittel, wenn sie nicht im einzelnen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

1.2
Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms (2000) und deren Ergänzungen, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

1.3
Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden technischen
Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen
Standards und Bestimmungen hat in jedem Falle der Besteller zu sorgen. Sollen derartige Prüfungen im Werk des Lieferers
vorgenommen werden, so sind sie durch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Abnahmegesellschaften auf Kosten des
Bestellers durchzuführen, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

2. Preis und Zahlung

2.1
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Transportkosten ab
Fabrik gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf besonderen
Wunsch unserer Besteller und zu deren Lasten ab. Bei Materialpreis- und Lohnänderungen gegenüber dem Angebotstag können sie
entsprechend berichtigt werden.

2.2
Die Kosten der erforderlichen Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

2.3
Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die technische Prüfung, u.s.w., die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Besteller zu tragen.

2.4
Die Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung bei
Auftragserteilung, 1/3 mit Ablauf der halben Lieferzeit, der Restbetrag bei Lieferung, bzw. bei Anzeige der Versandbereitschaft, falls
die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht sofort nach Fertigstellung erfolgen kann.
2.5 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.

2.6
Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind ab Fälligkeit Jahreszinsen von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
unabhängig davon, ob sich der Besteller in Verzug befindet oder nicht.

2.6
Der Besteller kann die Erfüllung ihm obliegender Leistungen bis zur Bewirkung der vom Lieferer geschuldeten Gegenleistung nur
dann verweigern, wenn Anspruch und Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Er kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2.7
Zahlungsverzögerungen oder Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Bestellers
berechtigen den Lieferer, sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheitsleistung zu verlangen.

3. Lieferzeit

3.1
Die Lieferzeit beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle
kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. beigebracht oder die erforderlichen Freigaben erfolgt sind.

3.2
Teillieferungen sind zulässig.

3.3
Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe sowie unvorhergesehene Hindernisse, auf die der Lieferer nicht in zumutbarer Weise Einfluss
hat, verlängern die Lieferzeit angemessen. Als unvorhergesehenes Hindernis gelten auch das Ausschusswerden wichtiger Ausbrennteile,
Guss- und Schmiedestücke, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe usw., soweit es nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss ist. Die Lieferzeit wird ebenfalls angemessen
verlängert, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten – rechtzeitige Bestellung vorausgesetzt – oder während eines Lieferverzuges
eintreten; sie sind auch bei Verzug vom Lieferer nicht zu vertreten.

3.4
Hält der Lieferer die vereinbarte Lieferzeit schuldhaft nicht ein, so kann der Besteller das in Klausel 9.2 vorgesehene Rücktrittsrecht
unter den dort bestimmten Voraussetzungen ausüben. Andere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz des Verzugsschadens oder
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es ist ausdrücklich die Zahlung einer Verzugsentschädigung
schriftlich vereinbart worden. In diesem Fall kann der Besteller zur Abgeltung aller Ansprüche aus der Verzögerung der Lieferung,
sofern ihm eine vom Lieferer verschuldete Überschreitung der Lieferzeit nachweislich Schaden entstanden ist, für jede vollendete
Woche 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Nettopreises derjenigen Lieferteile verlangen, die ohne die verspäteten Lieferteile
nicht betriebsfähig sind. Dieser Anspruch entfällt rückwirkend, wenn der Besteller vom Vertrag zurücktritt.

3.5
Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, länger als 2 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft
verzögert, so trägt der Besteller die entstehenden Lagerungskosten. Sie betragen ab Werk des Lieferers für den Monat mindestens
0,5% des Rechnungsbetrages.

3.6
Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag nicht rechtzeitig,
hält er insbesondere die Zahlungstermine nicht ein, so kann der Lieferer bis zur Leistung des Bestellers aufschieben.

4. Gefahrübergang

4.1
Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Lieferers geht die Gefahr auf den Besteller über.

4.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so tritt Gefahrübergang 14 Tage nach
dem Datum der Versandbereitschaftsmeldung ein.

4.3
Ziffer 4.1 und 4.2 gelten auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernimmt.
Die Incoterms gelten insoweit nur als Kostenklausel.

4.4
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der gesamten Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch, wenn Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden.

5.2
Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen
durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

5.3
Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung,
Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns
im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer
Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

5.4
Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der
Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt,
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden,
sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.

6. Mängelrüge

6.1
Der Besteller kann unbeschadet seiner Rechte aus Klausel 7 bei unwesentlichen Mängeln, die eine Benützung nicht verhindern, die
Entgegennahme der Lieferung nicht verweigern.

6.2
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort, solche wegen zunächst nicht erkennbarer Mängel unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfallen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
Das Anerkenntnis der Mängelrüge bleibt der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer vorbehalten.

6.3
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängelrügen geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungszeit.

7. Gewährleistung

7.1
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss der
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und aller weiteren Ansprüche und Rechte des Bestellers wie folgt:

7.1.1
Diejenigen Lieferteile, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden und vom Lieferer zu vertretenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt
sind oder werden, sind vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern.

7.1.2
Der Lieferer haftet in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden sind durch: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

7.1.3
Der Lieferer haftet nicht, wenn die Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich
verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller geliefert hat.

7.1.4
Bezüglich nicht vom Lieferer hergestellter wesentlicher Teile stehen dem Besteller nur die Gewährleistungsansprüche zu, die aufgrund
des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferer und seinen Unterlieferanten gegeben sind. Zu diesem Zweck tritt der Lieferer seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Unterlieferanten an den Besteller ab. Bestehen Gewährleistungsansprüche des Bestellers und
gelingt es ihm nicht, deren Erfüllung durch Unterlieferanten trotz gerichtlicher Inanspruchnahme und gegebenenfalls Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung zu erreichen, hat der Lieferer für sie im Rahmen seiner sonst gegebenen Haftung für Gewährleistungsansprüche
nach diesen Bedingungen einzutreten. Im übrigen haftet der Lieferer nicht.

7.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate von dem Tag an gerechnet
an dem der Liefergegenstand erstmalig in Betrieb oder Benützung genommen worden ist, längstens aber 15 Monate nach Lieferung.

7.2.1
Dem Lieferer ist die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um die Ursache des Mangels festzustellen und ihn zu beseitigen,
sonst entfällt der Gewährleistungsanspruch.

7.2.2
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden. Das Teil
geht in das Eigentum des Lieferers über.

7.3
Der Besteller kann einen Nachbesserungsanspruch nicht geltend machen, solange er mit seinen vertraglichen Verpflichtungen im
Rückstand ist oder wenn er oder ein Dritter ohne Zustimmung des Lieferers die Montage oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes
und/oder Ausbesserung oder Änderungen an ihm vornimmt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von
denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit den Nachbesserungen in Verzug ist, kann der Besteller
nach Setzung einer angemessenen Frist selbst nachbessern und vom Lieferer Ersatz der dafür angefallenen angemessenen Kosten
verlangen.

8. Lieferung von Bearbeitungsaufträgen

8.1
Für die Abwicklung von Bearbeitungsaufträgen gelten folgende Bedingungen: Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass die
zu bearbeitenden Stücke normale Konstruktion, Beschaffenheit, sowie normale oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Das Stück
darf nicht mit harten Stellen oder sonstigen, die Bearbeitung verteuernden Fehlern behaftet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, so berechnen wir Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge; ferner haben wir Anspruch
auf Kostenersatz, falls sich die Teile während der Bearbeitung als unbrauchbar erweisen.

8.2
Wir werden die Arbeiten sorgfältig und sachgemäß ausführen. Wird ein angeliefertes Stück durch Bearbeitungsfehler unbrauchbar,
so sind wir zur Bearbeitung eines Ersatzstückes im Umfange der ursprünglichen Bestellung verpflichtet. Zur Lieferung eines
Ersatzstückes sind wir nicht verpflichtet. Unsere Preise enthalten keinen Wagniszuschlag. Anfallende Späne gehen, falls nicht anders
vereinbart, in unseren Besitz über. Der Besteller hat das zu bearbeitende Teil kostenfrei unserem Werk anzuliefern.

8.3
Unsere Gewährleistung und Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf die Bearbeitung in dem übernommenen Umfange. Andere Ansprüche
jeglicher Art, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9. Rücktrittsrecht des Lieferers

9.1
Der Lieferer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung
des Vertrages oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
so erheblich einwirken, dass die Vertragserfüllung für ihn unzumutbar wird, oder wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der
Vertragserfüllung für ihn herausstellt.

9.2
Der Lieferer kann weiterhin vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere auf Leistung der vereinbarten Zahlungen, wegen einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder wegen
Einwirkung von hoher Hand, insbesondere solchen, die sich auf den Transfer von Zahlungen auswirken, nicht oder nicht fristgemäß
erfüllen wird.

9.3
Ansprüche und Rechte des Lieferers wegen einer vom Besteller zu vertretenden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung oder wegen
Verzuges desselben bleiben unberührt.

10. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Klausel 7 entsprechend.

11. Haftungsbegrenzung

In allen Fällen, in denen der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihn, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder
eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldenstunabhängige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung
ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

12. Bundesdatenschutzgesetz

Der Lieferer ist gemäß §§ 22 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers aufgrund des zwischen beiden Vertragspartnern
geschlossenen Vertrages zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle der
Schulte-Schmale GmbH, Lukasstraße 22, 52070 Aachen, gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Besteller erhält hiermit davon
Kenntnis gemäß § 26 Abs. 1 BDSG.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Aachen.

13.2
Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
ist Gerichtsstand Aachen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden und Scheckprozess.

14. Schlussbestimmungen

14.1
Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

14.2
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung desselben abgetreten
werden.

14.3
Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4
Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen Lieferer und Besteller einvernehmlich nicht durchgeführt
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden,
die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlicher Weise am ehesten gerecht wird.